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SPD Hildburghausen

Satzung

Ortsvereine

SPD-Ortsverein Hildburghausen

SPD-Ortsverein Eisfeld

SPD-Ortsverein Römhild

SPD-Ortsverein Schleusingen-Nahetal-Themar

 

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfaßt den Bereich der Stadt Hildburghausen und der Gemeinde Veilsdorf.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Hildburghausen. Sein Sitz ist Hildburghausen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand muß über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden; danach entscheidet der Vorstand des SPD-Kreisverbandes Hildburghausen auf seiner nächsten Sitzung.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des SPD-Landesvorstandes Thüringen gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstandvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: 
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/dem Kassierer(in),
    • dem/der Schriftführer(in),
    • den weiteren Mitgliedern.
  3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Zeichnungsberechtigt für Bankgeschäfte sind:
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Kassierer
    • Schriftführer.

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.Nacheinander werden gewählt:
    • die/der Vorsitzende
    • die/der stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Kassierer(in)
    • der/die Schriftführer(in)
    • die weiteren Mitglieder.
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 39 a Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 Schlußbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Landesverbandes Thüringen und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Hildburghausen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21.09.2000 in Kraft. Eine Satzungsänderung wurde am 23.01.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 
 

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